Branche: Ärzte & Zahnarztpraxen

Unfaire Bewertungen schaden Ihrer Praxis –
auch wenn Sie alles richtig gemacht haben.

Über 70 % der Patienten wählen ihre Arztpraxis anhand von Online-Bewertungen. Eine einzige rechtswidrige 1-Stern-Bewertung kann dabei zur entscheidenden Hürde werden – besonders, weil Ärzte wegen der Schweigepflicht nicht öffentlich antworten können.

70 %
der Patienten
informieren sich vor dem ersten Termin online über die Praxis
1 Stern
weniger
im Durchschnitt reduziert die Patientenanfragen messbar
§ 203
StGB
Schweigepflicht verhindert oft die öffentliche Gegendarstellung

Typische Fälle in Arzt- und Zahnarztpraxen

Bewertung von Nicht-Patienten

Jemand bewertet Ihre Praxis, war aber nachweislich nie Ihr Patient – kein Termin, keine Behandlung, kein Patientenverhältnis. Diese Bewertungen sind klar angreifbar.

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

Der Bewerter schildert Details aus einer Behandlung, die er nur als Patient kennen kann. Das kann einen DSGVO-Verstoß darstellen, wenn gleichzeitig die Identität erkennbar ist.

Gezielt falsche Tatsachenbehauptungen

Die Bewertung behauptet konkrete Dinge, die objektiv nicht stimmen – z. B. dass eine Behandlung ohne Aufklärung erfolgte oder Notfalltermine grundsätzlich verweigert werden.

Persönliche Angriffe gegen Mitarbeiter

Bewertungen, die Ärzte oder Praxismitarbeiter persönlich beleidigen oder namentlich diffamieren, gehen über zulässige Kritik weit hinaus.

Wettbewerber-Angriffe

Koordinierte Negativbewertungen durch Konkurrenz-Praxen oder gekaufte Fake-Profile – erkennbar durch auffällige Muster bei Profilerstellung und Timing.

Rechtliche Besonderheiten für Arztpraxen

Ärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und der Musterberufsordnung für Ärzte. Das bedeutet: Sie können auf eine falsche Bewertung öffentlich nicht antworten, ohne das Behandlungsverhältnis zu bestätigen – selbst wenn die Bewertung frei erfunden ist.

Das macht die Löschung durch Google zur einzigen wirksamen Reaktion. Gleichzeitig schützt die DSGVO Patienten davor, dass ihre Behandlungsdetails in Bewertungen öffentlich werden – ein Argument, das wir bei der Meldung gezielt einsetzen.

Darüber hinaus gilt die Musterberufsordnung (§ 27 MBO-Ä): Ärzte dürfen keine bezahlten Bewertungen kaufen und keine irreführende Werbung machen – aber sie dürfen sich gegen rechtswidrige Bewertungen aktiv zur Wehr setzen.

Häufige Fragen für Arztpraxen

Darf ich als Arzt auf Google-Bewertungen antworten?

Grundsätzlich ja – aber nur so, dass Sie dabei keine Patientendaten bestätigen oder preisgeben. Das bedeutet in der Praxis: keine inhaltliche Reaktion auf Vorwürfe möglich. Genau deshalb ist die Löschung der einzig wirksame Weg.

Was kann ich tun, wenn die Bewertung offensichtlich vom Wettbewerber stammt?

Dokumentieren Sie das Profil des Bewerters und melden Sie es mit dem Hinweis auf Interessenkonflikt. Wir kennen die Muster und formulieren die Meldung so, dass Google die Verbindung nachvollziehen kann.

Kann ich rechtlich gegen den Bewerter vorgehen?

Ja – bei nachweislich falschen Behauptungen oder Beleidigungen ist eine Abmahnung oder Strafanzeige möglich. Das ist ein separater Schritt neben der Google-Meldung, den wir koordinieren können.

Was kostet die Prüfung?

Die Prüfung, ob Ihre Bewertung löschbar ist, ist vollständig kostenlos. Kosten entstehen ausschließlich bei tatsächlicher Löschung durch Google – ab 24 € netto pro entfernter Bewertung (59 € bei 1–19, 39 € ab 20, 24 € ab 30 Löschungen).

Verstößt eine Bewertung mit Behandlungsdetails gegen den Datenschutz?

Häufig ja: Veröffentlicht ein Bewerter sensible Details oder Daten Dritter, kann das gegen die DSGVO und die Google-Richtlinien verstoßen – ein starkes Löschargument, das wir gezielt einsetzen.

Erfährt der Patient, dass wir die Bewertung gemeldet haben?

Nein. Google teilt dem Verfasser nicht mit, wer die Meldung eingereicht hat. Das Behandlungsverhältnis wird durch die Meldung nicht offengelegt.

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