Grundlagen10. Mai 2025 · Aktualisiert am 10. Juni 2026 · 7 Min. Lesezeit

Welche Google-Bewertungen darf man löschen lassen?

Nicht jede Google-Bewertung ist löschbar – aber viele. Erfahren Sie, welche vier Kategorien rechtswidrig sind, welche Urteile gelten und wie Sie vorgehen.

Kurz beantwortet: Löschen lassen kann man Google-Bewertungen, die gegen geltendes Recht oder gegen die Google-Richtlinien verstoßen. Das betrifft vier Kategorien: Fake-Bewertungen ohne echten Kundenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und Schmähkritik sowie Richtlinienverstöße wie Spam oder Interessenkonflikte. Authentische Kritik echter Kunden ist dagegen nicht löschbar – auch wenn sie hart formuliert ist.

Viele Unternehmer fragen sich: Kann ich gegen eine schlechte Google-Bewertung überhaupt etwas tun? Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wie der gesamte Ablauf speziell aus Unternehmenssicht aussieht, zeigt ergänzend der Artikel Google-Bewertung löschen lassen für Unternehmen. Google löscht nicht jede unangenehme Bewertung, sondern nur solche, die gegen die Richtlinien für von Nutzern erstellte Inhalte oder gegen geltendes Recht verstoßen. Dieser Artikel erklärt die vier löschbaren Kategorien im Detail, nennt die wichtigsten Urteile und zeigt, wie Sie im konkreten Fall vorgehen.

Die rechtliche Ausgangslage: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt. Unternehmen müssen Kritik aushalten – das haben deutsche Gerichte immer wieder bestätigt. Aber diese Freiheit hat Grenzen: Sie endet dort, wo unwahre Tatsachen behauptet werden, wo beleidigt statt kritisiert wird oder wo gar kein echter Kundenkontakt stattgefunden hat.

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind für die Praxis besonders wichtig:

  • BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 („Jameda II"): Beanstandet ein Unternehmen eine Bewertung mit der Begründung, es habe keinen Kundenkontakt gegeben, muss das Portal ein Prüfverfahren einleiten und den Bewertenden auffordern, den Kontakt zu belegen. Kann der Bewerter das nicht, muss die Bewertung entfernt werden.
  • BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20: Der BGH hat diese Prüfpflichten bestätigt und konkretisiert: Schon die einfache Rüge „diese Person war kein Gast/Kunde" löst die Prüfpflicht des Portals aus – das Unternehmen muss die Behauptung zunächst nicht weiter begründen.

Für Sie heißt das: Die Beweislast liegt in vielen Fällen nicht bei Ihnen, sondern beim Bewerter. Genau darauf bauen professionelle Löschanträge auf.

Die vier löschbaren Kategorien

1. Fake-Bewertungen und Bewertungen ohne echten Kundenkontakt

Eine Bewertung setzt voraus, dass der Bewerter tatsächlich Kontakt mit Ihrem Unternehmen hatte. Bewertungen von Personen, die nie Kunde bei Ihnen waren, sind angreifbar – sowohl nach den Google-Richtlinien („Inhalte müssen auf echten Erfahrungen beruhen") als auch nach der BGH-Rechtsprechung.

Woran erkennt man sie?

  • Profil ohne Foto, keine oder nur wenige andere Rezensionen
  • Kein plausibles Datum: Sie finden keinen Kunden mit passendem Namen oder Zeitraum in Ihren Unterlagen
  • Keine konkreten Details zur angeblichen Erfahrung
  • Auffällige Häufung: mehrere Negativbewertungen in kurzer Zeit von ähnlichen Profilen

Das gilt auch für Konkurrenten-Bewertungen oder koordinierte Negativ-Aktionen – mehr dazu im Artikel Bewertungssabotage durch Konkurrenten erkennen. Wie Sie solche Bewertungen konkret melden, zeigt unsere Leistungsseite Fake-Bewertung melden.

2. Unwahre Tatsachenbehauptungen

Behauptet jemand konkrete Fakten, die nachweislich falsch sind, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung – und die ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Strafrechtlich kann das üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) sein, zivilrechtlich greifen § 824 BGB (Kreditgefährdung) und der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog.

Beispiele für angreifbare Tatsachenbehauptungen:

  • „Die Werkstatt hat mir absichtlich Teile kaputtgemacht"
  • „Das Restaurant hat keine Hygienestandards"
  • „Das Personal hat mich bestohlen"
  • „Hier wird ohne Termin einfach abkassiert"

Die entscheidende Abgrenzung: Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich – sie ist wahr oder falsch. Eine Meinungsäußerung ist es nicht. „Das Essen hat mir nicht geschmeckt" ist eine zulässige Meinung und nicht löschbar. „Das Fleisch war verdorben" ist eine Tatsachenbehauptung – und wenn sie falsch ist, ist sie angreifbar.

3. Schmähkritik und Beleidigungen

Bewertungen, die keine sachliche Auseinandersetzung mehr darstellen, sondern nur noch beleidigen oder diffamieren, sind Schmähkritik. Die Gerichte haben diesen Begriff klar definiert: Steht die Herabsetzung der Person im Vordergrund und nicht mehr die Kritik an der Leistung, ist die Grenze überschritten. Reine Beleidigungen („Abzocker", „kriminelle Bande", „Idioten") erfüllen zudem den Straftatbestand des § 185 StGB.

Wichtig: Die Hürde für Schmähkritik ist hoch. Eine scharfe, polemische oder übertriebene Formulierung allein reicht nicht. Es muss erkennbar sein, dass es dem Bewerter nicht mehr um die Sache geht. Details und Beispiele finden Sie im Artikel Beleidigung in der Google-Bewertung.

4. Verstöße gegen Google-Richtlinien

Google hat eigene Inhaltsrichtlinien, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Löschbar sind unter anderem:

  • Hassrede und diskriminierende Inhalte
  • Persönliche Daten Dritter (Telefonnummern, Adressen, Namen von Mitarbeitern mit Falldetails)
  • Spam und Interessenkonflikte – z. B. ehemalige Mitarbeiter, Konkurrenten oder Bewertungen des eigenen Unternehmens (Sonderfall Mitarbeiter-Bewertung)
  • Themenfremde Inhalte – Bewertungen, die das falsche Unternehmen betreffen oder gar keinen Bezug zur Leistung haben
  • Erkaufte oder getauschte Bewertungen

Der Vorteil bei Richtlinienverstößen: Sie müssen keine rechtliche Auseinandersetzung führen. Google entfernt diese Inhalte auf gut begründeten Antrag hin, weil sie gegen die eigenen Plattformregeln verstoßen.

Was nicht löschbar ist

Authentische Kritik bleibt stehen – auch wenn sie hart ist. Ein Kunde, der schreibt „Lange Wartezeit, freundliches Personal, aber die Leistung hat mich nicht überzeugt", übt berechtigte Kritik. Diese kann und sollte nicht gelöscht werden.

Ebenfalls nicht löschbar:

  • Subjektive Geschmacksurteile („zu teuer", „nicht mein Stil", „Atmosphäre hat mir nicht gefallen")
  • Wahre, aber unangenehme Tatsachen – wer tatsächlich zwei Stunden gewartet hat, darf das schreiben
  • 1-Stern-Bewertungen ohne Text von echten Kunden – wobei es hier Sonderfälle gibt, siehe 1-Stern-Bewertung ohne Text löschen

Unser Service prüft deswegen jede Bewertung sorgfältig, bevor wir eine Löschung beantragen. Wir stellen keine Löschanträge für Bewertungen, die wir als inhaltlich gerechtfertigt einschätzen – das wäre aussichtslos und unseriös. Bei berechtigter Kritik ist die bessere Strategie eine professionelle öffentliche Antwort.

Branchen-Besonderheiten

In einigen Branchen kommen zusätzliche Argumente hinzu:

  • Ärzte, Therapeuten, Pflege: Die Schweigepflicht verbietet es Ihnen, öffentlich auf Falldetails zu antworten. Gleichzeitig sind Bewertungen mit Behandlungsdetails oft DSGVO-relevant (mehr zu DSGVO und Bewertungen). Speziell für Praxen: Bewertungslöschung für Ärzte.
  • Anwälte und Kanzleien: Mandatsgeheimnnis und hohe Reputationssensibilität – siehe Bewertungen für Kanzleien.
  • Restaurants und Hotels: Hohe Bewertungsfrequenz, oft themenfremde oder verwechselte Bewertungen – siehe Restaurants und Hotels.

Wie läuft die Prüfung ab?

  1. Bewertung einreichen: Sie markieren die Bewertung(en) über unser Tool – hier starten
  2. Rechtliche Einschätzung: Wir prüfen jede Bewertung auf Löschbarkeit und ordnen sie einer der vier Kategorien zu
  3. Antragstellung: Nur bei dokumentiertem Verstoß stellen wir den Löschantrag bei Google – strukturiert, mit Begründung und unter Verweis auf die einschlägige Richtlinie oder Rechtsnorm
  4. Zahlung nur bei Erfolg: Sie zahlen ausschließlich für tatsächlich entfernte Bewertungen – zum Preismodell

Wie lange das dauert, lesen Sie im Artikel Wie lange dauert es, bis Google eine Bewertung löscht?

Häufige Fragen

Kann ich eine Bewertung löschen lassen, nur weil sie schlecht ist? Nein. Eine schlechte Sternebewertung allein ist kein Löschgrund. Es muss ein Rechtsverstoß oder ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien vorliegen.

Muss ich beweisen, dass der Bewerter kein Kunde war? Nein – nach der BGH-Rechtsprechung genügt zunächst die begründete Rüge. Dann muss der Bewerter den Kundenkontakt belegen. Kann er das nicht, wird die Bewertung entfernt.

Was kostet eine professionelle Löschung? Bei uns 59 € netto pro erfolgreich entfernter Bewertung (ab 20 Stück: 39 € netto, ab 30 Stück: 24 € netto), die Erstprüfung ist kostenlos. Eine Marktübersicht finden Sie im Artikel Was kostet es, Google-Bewertungen löschen zu lassen?

Merkt der Bewerter, dass ich die Löschung beantragt habe? Bei Richtlinien-Meldungen erfährt der Bewerter nicht, wer gemeldet hat. Im Prüfverfahren nach BGH-Rechtsprechung wird er von Google kontaktiert, ohne dass Ihre Identität als Antragsteller offengelegt werden muss.

Fazit

Die Faustregel lautet: Bewertungen, die lügen, beleidigen oder von keinem echten Kunden stammen, sind löschbar. Authentische Kritik – auch harte – bleibt bestehen. Die Rechtsprechung des BGH hat die Position betroffener Unternehmen deutlich gestärkt: Die Beweislast für den Kundenkontakt liegt beim Bewerter, nicht bei Ihnen. Lassen Sie im Zweifel prüfen – die Erstprüfung ist bei uns kostenlos und unverbindlich.

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